In den letzten Woeben poppte ein veritabler Streit zwischen einem Versicherer und einem Makler auf, der sogar Eingang in den ORF und auflagenstarke Medien fand
. Nach einiger Aufregung und gemeinsam mit „Vermittlern“ aus Interessensvertretung und Maklervereinigung kamen die Kontrahenten offenbar zur Auffassung, den Sturm abzublasen und (scheinbar) alles beim Alten zu lassen. Ungefähr nach dem Motto: „Schwamm drüber!“ So weit so gut – oder doch nicht?

Ohne auf Details einzugehen, die mir aus verschiedenen Quellen zugänglich wurden, halte ich diesen Vorfall für die Maklerschaft insgesamt für höchst interessant, lehrreich und womöglich sogar existenzbedrohend. Mit „existenzbedrohend“ meine ich aber nicht die Pauschalkündigung des Maklerbestandes durch einen Versicherer (zu der es im gegenständlichen Fall denn doch nicht gekommen ist), sondern die Hintergründe und allfälligen Folgen und Gefahren.

Wenn in Österreich vom (strengen) Maklergesetz gesprochen wird, ist zumeist der Pflichtenkatalog gemäß § 28, besonders des Abs 3 (Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes – vulgo „best advice“) gemeint. Leider tritt demgegenüber nicht nur der Allgemeine Teil mit den ersten Paragrafen (die für ALLE Makler, auch den Versicherungsmakler, gelten), sondern besonders der § 29, in den Hintergrund
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„Ohne auf Details einzugehen, die mir aus verschiedenen Quellen zugänglich wurden, halte ich diesen Vorfall für die Maklerschaft insgesamt für höchst interessant, lehrreich und womöglich sogar existenzbedrohend.“

Regelt etwa der § 27 die „Doppeltätigkeit mit überwiegender Interessenswahrung“ (siehe Abs. I) – der Makler wird als „Bundesgenosse“ des Versicherungskunden betrachtet – so relativiert der § 29 den § 27 in doch bemerkenswerter und wichtiger Weise: „Im Verhältnis zum Versicherer hat der Versicherungsmakler vorwiegend jene Interessen zu wahren,
3) die auch der Versicherungskunde selbst vor und nach Abschluss des Vertrages dem Versicherer gegenüber zu beachten hat.
4) Im Besonderen ist der Versicherungsmakler verpflichtet, den Versicherer bei der Vertragsanbahnung über ihm bekannte oder erkennbare besondere Risiken zu informieren.

Im Absatz 3 wird die „besondere Interessenwahrungspflicht auch gegenüber dem Versicherer“ normiert, im Absatz 4 wird ausgeführt: „Allgemein anerkannt ist auch der Grundsatz, dass der Versicherungsmakler den VK bei der Durchsetzung offenbar unbegründeter Ansprüche nicht unterstützen darf.“

„Ein Schadenbüro, dessen Geschäftsmodell es ist, gezielt Schadensangelegenheiten auszufechten, und das durch eine relativ hohe Erfolgsprovision ein zusätzliches wirtschaftliches Interesse an hohen Entschädigungen hat, befindet sich in einer doch deutlich anderen Position als 99% der österreichischen Versicherungsmaklerbetriebe.“

Hinsichtlich der (eingeschränkten) Aufklärungs- und Benachrichtigungspflichten nach Abs. 6 ist zu beachten: „Auf Grund der größeren Fachkenntnis des Maklers kann es Vorkommen, dass er solche besondere Risken eher erkennt als der VK“ – der Makler darf also die Augen nicht vor „erkennbaren besonderen Risken“ verschließen.

Dass dieser § 29 den Gerichten nicht unbekannt ist, „durfte“ ich selbst in einem Rechtsstreit mit einem Vertreter einer anderen Berufsgruppe erfahren, den ich seinerzeit als Standesvertreter führen musste. Der Richter hat sich mit diesen Treuepflichten intensiv auseinandergesetzt und den teilweisen Widerspruch zwischen „Bundesgenosse des Kunden“ Unabhängigkeit sowie Treuepflicht gegenüber dem Versicherer ausgiebig herausgearbeitet.

Wenn ich zum Anlassfall zurückkehre, so ist zunächst zu bemerken, dass ein Schadenbüro, dessen Geschäftsmodell es ist, gezielt Schadensangelegenheiten auszufechten (möglichst mit RS-Deckung), und das durch eine relativ hohe Erfolgsprovision ein zusätzliches wirtschaftliches Interesse an hohen Entschädigungen hat, sich in einer doch deutlich anderen Position befindet, als 99% der österreichischen Versicherungsmaklerbetriebe.

Mir geht es auch nicht darum, ein anderes Geschäftsmodell zu hofieren oder zu kritisieren, sondern es geht mir darum, den Beruf des vermittelnden Maklers, der von der Provision lebt, möglichst unbeschadet von rechtlichen Querschlägern und auch öffentlicher Erregung zu halten

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Gerade im Vorfeld der IMD 2 ist es nicht allzu angenehm, wenn Politik und Konsumentenschutz den Eindruck gewinnen, der Makler lebe doch „eigentlich“ von der Erfolgsprovision für die besonders hoch ausgestrittenen Versicherungsleistungen. Da möchte ich als Makler, der hauptsächlich von der Vermittlung lebt, nicht in ein falsches und gefährliches Fahrwasser kommen. Jedenfalls gefährlich ist es, die Treuepflichten des § 29 zu verletzen
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Über diese rechtliche Problematik hinaus erlaube ich mir auch, eine strategische Betrachtung in den Fokus zu rücken. Wir Versicherungsmakler haben ein existenzielles Interesse, dass es möglichst viele Anbieter gibt

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. Gerade im Rechtsschutzbereich, bei dem die Gefahr der Interessenkollision bei Kompositversicherern evident ist, gibt es eine doch „überschaubare“ Angebotssituation – eher in der Zahl der Finger bei einer „Buchbinderhand“ die die altgedienten Unfallexperten noch kennen werden.

„Mir geht es auch nicht darum, ein anderes Geschäftsmodell zu hofieren oder zu kritisieren, sondern es geht mir darum, den Beruf des vermittelnden Maklers, der von der Provision lebt, möglichst unbeschadet von rechtlichen Querschlägern und auch öffentlicher Erregung zu halten.“

Nicht übersehen sollten wir auch, dass letztlich alle Maßnahmen des Marktes, vor allem auch jene, die zu überdimensionierten Schadenbelastungen führen, sich irgendwann im Risikokollektiv finden! Soll heißen: Geschäftsmodelle, die für den einen hohe Schadensätze und hohe Erfolgshonorare bedingen, führen letztlich für alle zu höheren Prämien!

 

Quelle als PDF: AssCompact 2014